VFFIKR - Association of Friends and Supporters of the IKR (Verein der Freunde und Förderer des IKR)

The association promotes the scientific work of the IKR and its related research topics. Members are former and current staff of the IKR.

Goals and tasks

The association supports the scientific work of the Institute of Communication Networks and Computer Engineering (IKR) as well as the research in which the institute has its focus, that means the research areas of communication networks, technical computer science and computer systems.

It maintains the scientific exchange of ideas in the above mentioned fields between persons, companies, societies and public institutions who are interested in the mentioned questions.

The association promotes young scientists at the institute (scientific staff and students) in its scientific work.

The club is a non-profit organization. The association is working selflessly. The financial resources of the association are used only for the fulfillment of the mentioned goals and are subject to the supervision by an audit. The association is recognized as charitable and is registered in the register of associations.

History

The association was founded in 1994 on the initiative of former and (at this time) current employees of the institute under the name "Verein der Freunde und Förderer des Institutes für Nachrichtenvermittlung und Datenverarbeitung" (in accordance with the institute's name valid until 2002).

Membership

Members of the association are private persons (in particular former employees of the NVDV, IND or IKR), who share the objectives of the association and want to support these goals. Members can also be companies that intend to support the objectives of the association.

If you are interested in a membership please use the application for membership (pdf; german).

Further Information

Executive Board

  • Dr. Marc Barisch
    Chairman
  • Dipl.-Inform. Günter Schmid
    Treasurer
  • Dr. Manfred Huber
    Clerk

Scientific Advisory Board

  • Prof. Dr.-Ing. Andreas Kirstädter
    Chairman
  • Dr. Martin Bosch
  • Dr. Georg Rössler
  • Dr. Klaus Sauer
  • Dr. Michael Tangemann

Satzung

§1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

"Verein der Freunde und Förderer des Instituts für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme der Universität Stuttgart"

Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben
  1. Zweck und Aufgaben des Vereins sind
    1. Die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Arbeit am Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme der Universität Stuttgart (IKR) sowie die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf den vom IKR vertretenen Forschungsgebieten der Kommunikationsnetze, der Technischen Informatik und der Rechnersysteme,
    2. die Förderung des wissenschaftlichen Gedankenaustausches auf den genannten Gebieten mit Personen, Unternehmen, Gesellschaften, Vereinigungen, Behörden, Ämtern jeder Art, welche an diesen Fragestellungen interessiert sind,
    3. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses am IKR,
    4. die Beschaffung der Mittel zur Erfüllung der unter a. bis c. genannten Ziele
  2. Das Vereinsziel ist nicht auf Gewinn ausgerichtet; der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft, Beiträge
  1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag mit Zustimmung des Vorstands erworben. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Aufgaben des Vereins nahestehen. Der Beirat kann die Aufnahme eines Mitglieds verweigern.
    Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Beirats Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
    • bei natürlichen Personen durch Tod.

Der Austritt steht jedem Mitglied mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres frei. Die Kündigung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

  1. Der Beirat kann Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen oder bei denen der Grund der Aufnahme entfallen ist, ausschließen. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung verlangen.
  2. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§4 Vereinsorgane
  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat
    4. die Rechnungsprüfer
  2. Die Mitgliederversammlung findet in einjährigem Turnus statt. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    1. Entgegennahme der Rechenschaftsbereich von Vorstand und Beirat
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes
    3. Entgegennahme des Revisionsberichtes der Rechnungsprüfer
    4. Entlastung von Vorstand und Beirat für das abgelaufene Geschäftsjahr
    5. Durchführung der jeweils fälligen Wahlen in Vorstand und Beirat
    6. Sonstige Beschlußfassungen und Satzungsänderungen

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist.

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, die den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden, sowie dem Schriftführer. Zur Vertretung des Vereins nach außen ist die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich und genügend. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Beirats bedarf.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirats auf drei Geschäftsjahre gewählt. Der Vorsitzende des Vorstands darf nicht hauptamtlich an einer Hochschule tätig sein. Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands ist der Direktor des IKR kraft seines Amtes und für dessen Dauer.

Die Aufgaben des Vorstandes beinhalten die Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben des Vereins, die Aufstellung und Überwachung des Haushaltsplanes sowie die Verwaltung und Vergabe der Mittel des Vereins.

  1. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden in der Person des Direktors des IKR kraft seines Amtes und für dessen Dauer und aus bis zu vier Vereinsmitgliedern, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden des Beirats wählt. Der Vorsitzende des Beirats kann weitere Personen, die Mitglieder des Vereins sein sollen, in den Beirat berufen und diese berufenen Mitglieder auch wieder abberufen. Die Amtsdauer der gewählten Beiratsmitglieder beträgt drei Geschäftsjahre.

Die Aufgaben des Beirats sind insbesondere die Pflege der Beziehungen zu den an den Zielen und Aufgaben des Vereins interessierten Stellen des Staates, der Wirtschaft und Verbänden im In- und Ausland und die Mitarbeit an Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben des Vereins.

Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Falls eine Beiratssitzung beschlußunfähig ist, so ist eine mit derselben Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen einberufene Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Beirats sein.

Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung des Jahresabschlusses und die Niederschrift in einem Bericht, der spätestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung fertigzustellen ist.

§5 Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

§6 Vereinsvermögen

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§7 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Stuttgart, 2002

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Contact

 

VFFIKR Institut für Kommunikationsnetze und Rechnersysteme (IKR)

Pfaffenwaldring 47, 70569 Stuttgart

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